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TippAHV-Rentenvorbezug oder AHV-AufschubFrauen und Männer können die AHV-Rente um zwei Jahre vor beziehen oder bis zu fünf Jahre aufschieben. Bei einem Vorbezug wird pro Jahr ein Kürzungssatz von 6.8 % angewandt. Frauen mit Jahrgang 1947 und älter profitieren von einem reduzierten Kürzungssatz von 3.4 % pro Jahr. Maximaler Vorbezug ebenfalls zwei Jahre. Je nach Lebenssituation ist der Vorbezug durchaus sinnvoll. Reicht das Erwerbseinkommen eines Ehepartners für die Deckung der Lebenshaltungskosten nicht ganz aus, lässt sich durch den Vorbezug die Einkommenssituation verbessern. Mit dem Vorbezug der Rente können zudem sofort Ergänzungsleistungen geltend gemacht werden, falls die anrechnbaren Ausgaben die Einnahmen übersteigen. Für Frauen mit Jahrgang 1947 und älter empfiehlt sich der Vorbezug um ein oder zwei Jahre. Aufgrund der Reduktion des ordentlichen Kürzungssatzes um die Hälfte (3.4 % statt 6.8 %) wäre ein Vorbezug z.B. um ein Jahr erst bei Erreichen eines Alters von über 90 Jahren nicht mehr lohnenswert. Die Anmeldung für den Vorbezug ist mindestens 3 Monate vor Fälligkeit bei einer Ausgleichskasse schriftlich mit dem entsprechenden Antrag einzureichen. Er kann nur für ganze Jahre gemacht werden. Die Anmeldung für den Vorbezug ist mindestens 3 Monate vor Fälligkeit bei einer Ausgleichskasse schriftlich mit dem entsprechenden Antrag einzureichen. Er kann nur für ganze Jahre gemacht werden. Ein Rentenaufschub ist spätestens beim Erreichen des ordentlichen Rentenalters anzumelden. Die Dauer des Aufschubs muss nicht im Voraus festgelegt werden. Der Mindestaufschub beträgt ein Jahr. Danach kann die Rente jederzeit monatlich abgerufen werden. Durch den Aufschub erhöht sich die Rente wie folgt:
Der Rentenaufschub ist dann sinnvoll, wenn nach der ordentlichen Pensionierung weiterhin ein Einkommen erzielt wird, welches die Lebenshaltungskosten genügend abdeckt. Die AHV-Altersrente muss zu 100 % zusammen mit dem übrigen Einkommen versteuert werden und erhöht somit die Steuerprogression massgeblich. Die Anfrage bei einer kantonalen Ausgleichskasse hat ergeben, dass von 40'000 Versicherten lediglich 30 vom Rentenaufschub Gebrauch machen. Sowohl der Rentenvorbezug wie auch der Rentenaufschub entscheiden sich meist nicht nur aufgrund von finanziellen, sondern vor allem auch von emotionalen Kriterien. Tipp für SelbständigerwerbendeBei der ordentlichen Pensionierung ist zu beachten, dass das Einkommen im 65. Altersjahr nicht mehr in die Rentenberechnung mit einbezogen wird. Dies bedeutet, dass z.B. bei Aufgabe der Erwerbstätigkeit und Liquidation einer Firma der Überführungsgewinn im 65. Altersjahr mit der AHV abgerechnet werden muss, jedoch keinen Einfluss mehr auf die Rentenbildung hat. Je nachdem, wie hoch die AHV-Beiträge in den Jahren vor Aufgabe der Erwerbstätigkeit waren, könnte der Liquidationsgewinn die Höhe der künftigen Rente noch beträchtlich beeinflussen, wenn die Liquidation bereits im 64. Altersjahr durchgeführt würde.
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